Vereinssatzung des Fördervereins Christlicher Schulen und Einrichtungen e.V.“ (FCSE)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Christlicher Schulen und Einrichtungen“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz „e.V.“ und hat seinen Sitz in der „Paul-Gerhardt-Schule“ in Kahl. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte beim Amtsgericht Alzenau in Unterfranken.
§ 2 Bekenntnis / Grundlage
Der Verein bekennt sich zur Glaubensbasis der Deutschen Evangelischen Allianz. Für den geschäftsführenden Vorstand ist diese Grundlage verbindlich.
§ 3 Zweck / Aufgabe
1. Der Verein übernimmt bzw. unterstützt ausschließlich gemeinnützige und / oder schulbezogene Aufgaben. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und / oder zur Förderung der genannten Aufgaben verwendet werden.
2. Zweck des Vereins ist u.a. auch, unterstützungsbedürftigen und gefährdeten Personen / Kindern durch einen Ort der Begegnung und Beratung in christlicher, sozialer und schulischer Verantwortung Hilfen für das Leben zu geben.
3. Der Verein versucht, Satzungszweck und – aufgaben mit Hilfe von hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern zu erreichen. Er übernimmt die Förderung von freien christlichen Schulen, Einrichtungen und Studieneinrichtungen auf biblischer Basis, sowie von Initiativen zur Unterhaltung solcher Einrichtungen, die zur Primär- und weiteren Schulerziehung und Bildung im biblischen Sinne dienen. Ebenso ist ein besonderes Anliegen die Behindertenpädagogik.
4. Der Erwerb von Immobilien und aller mit dem Schulbetrieb erforderlichen Einrichtungen soll in einem für notwendig angesehenen Umfang betrieben werden, um die Aufgaben zu erfüllen. Ebenso kann der Verein Einrichtungsgegenstände, Geräte und Material anschaffen, die er auf Antrag den Schulen und Initiativen vermietet und zuwendet. Er kann diese auch zentral beschaffen und zu Selbstkosten an sie weiterberechnen.
5. Weitere Aufgaben können im Bedarfsfall sein:
• Anmietung und Erwerb von geeigneten Räumen sowie von Beförderungsmitteln zum Schülertransport
• Aufbau, Förderung und Unterhaltung christlicher Beratungsstellen
• Aufbau und Unterstützung christlicher Selbsthilfegruppen (z.B. Realschule für Asthmakranke und Kindern/Schülern mit Neurodermitis)
• Kinder- und Jugendgruppen
• Hausaufgabengruppen
• Kindertagesstätten, Kindergärten, Hort o.ä.
• Bereitstellung hilfebringender Literatur
• Unterstützung von Bedürftigen bei den vorgenannten Aufgaben und Einrichtungen
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu dessen Zweck (§ 3) bekennt, sowie die Satzung voll anerkennt. Familienmitgliedschaften sind möglich.
2. Der Verein hat
– ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht und
– fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht
3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
4. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Diese sind bei Eintritt sofort und dann jeweils zum Jahresanfang fällig. Eine anteilige Rückerstattung des Beitrages findet nicht statt.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann jederzeit beim Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist mit sofortiger Wirkung möglich, wenn sein Verhalten nicht mehr mit dem Grundsatz des Vereins § 3 übereinstimmt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/ letztbekannte E-Mail – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/ Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitgliedes. Vorschläge zur Satzungsänderung unter Wahrung der Gemeinnützigkeit des Vereins müssen der Einladung beigelegt sein.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen. Über die in einer Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und/ oder Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsantrag) beschließt die Versammlung.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
– der Jahresbericht des Vorstandes
– Genehmigung des Jahresabschlusses
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
– Änderung der Satzung auf Vorschlag des Vorstandes
– Auflösung des Vereins
– die Höhe der Beiträge auf Vorschlag des Vorstandes
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim. Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder notwendig.
6. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.
Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern mit der Einladung, spätestens jedoch eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung, per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
§ 7 Vorstand
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes.
1. Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden,
– dessen Stellvertreter,
– dem Schriftführer,
– dem Kassierer und
– den Beisitzenden, deren Anzahl die Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Der Vorsitzende des Vorstandes, der Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer sind gemäß § 26 BGB befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Der zweite Vorsitzende (oder Schriftführer/Kassierer) ist gegenüber dem Verein verpflichtet, nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden (oder der Schriftführer bei Verhinderung des ersten und zweiten Vorsitzenden etc.) von seiner Vertretungsvollmacht Gebrauch zu machen.
3. Der Vorstand nimmt alle anfallenden Aufgaben wahr, sorgt für die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und für die Durchführung ihrer Beschlüsse.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl des Vorstandes ist durch die Mitgliederversammlung nach § 6 (5) möglich.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so beruft der Vorstand für den Rest der Wahlperiode einen Nachfolger.
6. Erlischt die Mitgliedschaft im Verein, so erlischt ebenfalls eine eventuelle Mitgliedschaft im Vorstand.
7. Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
8. Der Vorstand ist, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder von einem durch ihn beauftragten Vorstandsmitglied zu seiner Sitzung einberufen. Die Einladung incl. Tagesordnung ergeht schriftlich spätestens vier Tage vor dem Termin. Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied leitet die Sitzung.
§ 8 Gemeinnützigkeit / Finanzen
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für Darlehen gelten die vertraglichen Abmachungen.
4. Die für die Arbeit des Vereins notwendigen Mittel werden durch Beiträge, Spenden und allgemeine Zuwendungen aufgebracht.
5. Sämtliche Vermögenswerte und Geldmittel des Vereins sind für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins gebunden und dürfen nur für diese verwendet werden. Der Verein darf niemanden durch zweckfremde Ausgaben, auch nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütung von Dienstleistungen, begünstigen.
6. Wird ein Vereinsmitglied oder eine andere Person im Auftrag des Vereins tätig, so werden alle vertraglichen Vereinbarungen, vor allem die Vergütungen, an die im öffentlichen Dienst geltenden Tarife angelehnt. Ist der Vergleich mit einer Tätigkeit oder mit einer Vergütung im öffentlichen Dienst nicht möglich, so richtet sich die Vergütung nach einer für diese Tätigkeit vorliegenden Gebührenordnung.
7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
– Speicherung
– Bearbeitung
– Verarbeitung
– Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
-Auskunft über seine gespeicherten Daten
-Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
-Sperrung seiner Daten, sowie Bildmaterial
-Löschung seiner Daten, sowie Bildmaterial
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§10 Abteilungen
1. Innerhalb des Vereins können sich auf Beschluss des Vorstandes Abteilungen mit besonderer Bestimmung organisieren, z.B. zur speziellen Förderung einer Schulform, Baumaßnahme, o. Ä.
2. Die Abteilung ist eine rechtlich unselbständige Untergliederung des Gesamtvereins und zur Außenvertretung des Vereins nicht berechtigt. Der Abteilungsleiter hat die Vertretungsvollmacht für die Abteilung, die er vertritt. Der Vorstand gem. § 7 dieser Satzung kann in Einzelfällen oder generell dem Abteilungsleiter Vertretungsmacht für den Verein erteilen.
3. Die Mitglieder der Abteilung bestimmen die innere Organisation ihrer Abteilung selbst. Die Bestimmungen dieser Satzung sind dabei zu beachten. Abteilungsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen.
4. Die Abteilung kann auf Antrag zur Organisation und Durchführung des Abteilungsbetriebes Finanzmittel durch den Verein erhalten, die spätestens zum 1.2. des auf das abzurechnende Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres abzurechnen sind. Eigenerwirtschaftete Mittel sind Finanzmittel des Gesamtvereins.
5. Die Abteilung hat zum 1.2. des nachfolgenden Geschäftsjahres eine Vollständigkeitserklärung über die ordnungsgemäße Erfüllung der finanziellen Pflichten der Abteilung abzugeben. Für unrichtige und unvollständige Erläuterungen haftet der Abteilungsvorstand.
6. Mitglieder der Unterabteilung sind fördernde Mitglieder des Vereins nach §4 Abs. 2.
7. Mitglieder des FCSE können zusätzlich fördernde Mitglieder einer Abteilung werden.
8. Der Abteilungsleiter übernimmt jeweils die Einladung der fördernden Mitglieder seiner Abteilung zu den jährlichen Mitgliederversammlungen des Vereins und die Versendung der Protokolle aus den Mitgliederversammlungen.
9. Die fördernden Mitglieder des Vereins werden stimmrechtlich durch den Abteilungsleiter als Delegierten in der Mitgliederversammlung vertreten. Dieser Delegierte erhält eine Stimme.
10. Der Abteilungsleiter darf über die Einnahmen aus der im unterstellten Abteilung bis zu einem bestimmten vom Vereinsvorstand festgelegten Betrag und nur im Rahmen der abteilungsinternen Einnahmen gemäß §3 der Satzung frei verfügen. Darüber hinaus geplante Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Dazu genügt die einfache Stimmenmehrheit des beschlussfähigen Vorstandes.
11. Der jeweilige Leiter einer Abteilung wird automatisch Kraft seines Amtes als zusätzlicher Beisitzer in den Vereinsvorstand berufen.
12. Den Einzug der Gelder für die Abteilung übernimmt der Kassierer des Gesamtvereins und verwaltet diese auf einem separaten Konto. Diese Aufgabe kann durch entsprechenden Vorstandsbeschluss auch vom jeweiligen Abteilungsvorstand übernommen werden. Dieser übernimmt dann auch die Pflicht der ordnungsgemäßen Erklärung nach §10 Abs. 5 und muss gesondert von der jährlichen Mitgliederversammlung entlastet werden.
§ 11 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Christlichen Schulverein Hanau und Kahl e.V. Paul-Gerhardt-Schulen Hanau und Kahl Freigerichterstr. 12, D-63796 Kahl (VR Aschaffenburg 10431), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Übergangsbestimmungen
Der Vorstand des Vereins (§ 7) wird erstmalig von der Gründerversammlung gewählt. Er hat die besondere Aufgabe, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister zu beantragen.
Kahl, den 31. Mai 1995
Geändert am 28. April 2015
Geändert am 12. November 2020