34 lernen, leben, lachen Wissenswertes über Ferienjobs Viele Schüler gehen in den Ferien einer Berufstätigkeit nach. Den Wenigsten von ihnen sind jedoch die hierzu existierenden Regelungen des Gesetzgebers bekannt, die dieser vor allem im Hinblick auf die folgenden zwei Fragen getroffen hat: Ab welchem Alter darf man überhaupt einem Ferienjob nachgehen? Ob und gegebenenfalls wie ist ein Ferienjob zu versteuern? Dieser Artikel soll Eltern und Kindern einen Einblick in das Jugendschutzgesetz und das Steuerrecht geben, damit es im Anschluss an einen Ferienjob nicht zu unerfreulichen Überraschungen kommt. Ferienjobs sind für Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz generell erst ab dem 13. Lebensjahr erlaubt. Sie dürfen maximal 4 Wochen im Jahr, sowie höchstens zwei Stunden am Tag arbeiten. Dabei dürfen sie nur leichte Ferienarbeiten verrichten wie zum Beispiel Babysitten, Zeitungen austragen, Hilfe beim Einkaufen leisten oder Nachhilfe geben. Ebenso ist zu beachten, dass diese Tätigkeiten nur zwischen 8.00 und 18.00 Uhr verrichtet werden dürfen und die Zustimmung der Erziehungsberechtigten hierfür zwingend erforderlich ist. Ab dem 15. Lebensjahr können Jugendliche dagegen bis zu vier Wochen im Jahr einen Vollzeitferienjob annehmen. Erlaubt sind 40 Stunden pro Woche, maximal jedoch 8 Stunden täglich. Die Arbeitszeit muss zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr liegen. An Sonn- und Feiertagen ist das Arbeiten untersagt. Hier gelten jedoch viele Ausnahmen, so zum Beispiel bei Beschäftigungen in Krankenhäusern, Altersheimen, Verkaufsstellen, Gaststätten und in der Landwirtschaft. Ab dem Alter von 16 Jahren dürfen Jugendliche dann von 5.00 bis 21.00 Uhr arbeiten, in Gaststätten sogar bis 22.00 Uhr. Wer während der Erntezeit in der Landwirtschaft aushilft, darf täglich bis zu neun Stunden arbeiten. Auch in diesem Bereich bestehen weitere Ausnahmen. Darüber hinaus benennt das Jugendarbeitsschutzgesetz jedoch auch Einschränkungen in der Art der Tätigkeiten, die von Jugendlichen ausgeübt werden dürfen. So darf die Arbeit weder die Gesundheit der Kinder gefährden noch den Schulbesuch behindern. Verboten sind daher Jobs bei starker Hitze, Kälte, Nässe und Lärm, mit Strahlenbelastung und Erschütterungen sowie mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen. Ebenso ist die Einteilung von Jugendlichen zu Akkordund Nachtarbeit untersagt. Nach all den jugendschützenden Gesichtspunkten gilt es jetzt noch die steuerrechtliche Seite von Ferienjobs in ihren Grundzügen darzulegen. Die erste Frage, die sich in diesem Zusammenhang aufdrängt lautet: Ist man als Schüler überhaupt einkommenssteuerpflichtig? Diese Frage muss eindeutig mit ja beantwortet werden. Der Einkommensteuer unterliegen nämlich alle in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkünfte, zu denen insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit gehören. Unter diese weit gefasste Aufzählung fallen prinzipiell auch Ferienjobs. Ob Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz zu besteuern ist, hängt also letztlich nur davon ab, ob sich die Einnahmen in eine der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes einordnen lassen. Unbeachtlich ist dabei, wie der Steuerpflichtige seine Tätigkeit nennt oder unter welcher Berufsbezeichnung er tätig wird. Die Tatsache, dass man als Schüler oder Student tätig wird, hat deshalb keinen Einfluss auf die Erfassung und Besteuerung der Einnahmen. Da Ferienjobs, wie eben gesehen, dem Einkommenssteuergesetz unterliegen, ist es notwendig, seinen dadurch entstehenden Pflichten nachzukommen. Folglich ist dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte, die auf der Gemeinde zu erhalten ist, vorzulegen. Die Lohnsteuer bestimmt sich anhand der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Besteuerungsmerkmale. Die dadurch ermittelte Lohnsteuer wird durch den Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Wichtig ist letztlich noch die Frage, ob sich die Einkünfte aus einem Ferienjob eventuell auf die Steuern der Eltern auswirken können. Dies kann tatsächlich der Fall sein. Die Höhe des Kindergeldes bzw. Kinderfreibetrages (Kinder über 18 Jahren) hängt nämlich von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes ab. Übersteigt das Einkommen gewisse Beträge, kann dies dazu führen, dass den Eltern kein Kindergeld bzw. kein Kinderfreibetrag mehr gewährt werden kann bzw. das Kindergeld oder Kinderfreibetrag entsprechend gemindert werden. Im Kalenderjahr 2007 liegt diese schädliche Grenze bei 7.680 €. REGINE OBERLÄNDER, KANZLEI OBERLÄNDER & OBERLÄNDER
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